Häufig gestellte Fragen und Antworten
Was muss ich tun, wenn am Institut etwas gestohlen wurde?-
Es ist umgehend Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle (Bezirkspolizei-kommissariat) zu erstatten.
Dann ist der Diebstahl/die Sachbeschädigung schriftlich der Rechtsabteilung, z.Hd. Frau KOBER, DW 41013, zu melden. Diese Meldung hat zu enthalten:- die Aktenzahl der polizeilichen Diebstahlsanzeige (evtl. Beilage der Anzeigenbestätigung
- eine genaue Sachverhaltsdarstellung (Wann wurde der Diebstahl/die Sachbeschädigung begangen bzw. entdeckt; wurden allfällige Zutritts-beschränkungen oder Sicherheitsmaßnahmen überwunden wie z.B. Aufbruch von Schlössern; sonstige Schäden am Inventar oder der Bausubstanz etc.)
- Inventarnummer bzw. Anlagennummer (wenn möglich) des gestohlenen/ beschädigten Gegenstandes
- Welche Vorkehrungen werden getroffen, um ähnliche Vorkommnisse in Zukunft hintanzuhalten?
- Sonstige Wahrnehmungen von besonderer Bedeutung
Die Rechtsabteilung bringt diese Schadensmeldung der Quästur zur Kenntnis, veranlasst die Streichung aus dem Anlagenverzeichnis und die Erfassung des Schadens. Weiters wird der weitere Gang des Verfahrens (Rücksprache mit Polizei, Staatsanwaltschaft) verfolgt.
Category: Rechtsabteilung
Studienrecht
Wie lange sind Prüfungsunterlagen aufzubewahren? Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen?-
Die Prüfungsprotokolle sind mindestens ein Jahr ab Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
Alle anderen Beurteilungsunterlagen (Korrekturen, Gutachten, Prüfungsfragen) sind mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren. Während dieser Zeit ist den Studierenden auf Verlangen Einsicht in alle Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Wie ist beim „Schummeln“ bei Prüfungen vorzugehen (Verwendung unerlaubter Hilfsmittel)?-
Wird der Schwindel während des Prüfungsvorganges entdeckt, so sind die unerlaubten Hilfsmittel abzunehmen/abzustellen; die Prüfung kann fortgesetzt werden.
In diesem Fall, wie auch dann, wenn der Schwindel nach Abschluss der Prüfung, aber noch vor Durchführung der Beurteilung aufkommt, ist (soferne dies möglich ist) nur der eigenständig angefertigte Teil der Arbeit zu beurteilen.
Ist nicht feststellbar, welcher Teil eigenständig angefertigt wurde, ist die Prüfung zu beurteilen. Bei negativem Ergebnis ist nichts weiter zu unternehmen. Ist das Ergebnis positiv, ist das Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung einzuleiten: Evtl. in Absprache mit dem/der Studiendekan/in sind alle maßgeblichen Unterlagen inkl. Sachverhaltsdarstellung an die Rechtsabteilung weiterzuleiten.
Genau so ist auch vorzugehen, wenn der Schwindel erst nach erfolgter Beurteilung aufkommt und das Ergebnis positiv ist. Zu beachten:
- Sämtliche Vorkommnisse sind im Prüfungsprotokoll genau zu vermerken.
- Bricht der/die Studierende die Prüfung nach Wegnahme der unerlaubten Hilfsmittel ab, ist die Prüfung wegen Abbruches ohne wichtigen Grund lt. Satzung negativ zu beurteilen.
- Eine für nichtig erklärte Prüfung wird auf die Anzahl der Wiederholungen angerechnet.
Wie oft darf ich eine Prüfung wiederholen?-
a) Positiv beurteilte Prüfungen können bis sechs Monate nach der Ablegung, längstens jedoch bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes, ein Mal wiederholt werden.
Diese Bestimmung gilt auch für Lehrveranstaltungsprüfungen, denen eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter ( z.B. Übung) zu Grunde liegt; diese ist zur Gänze zu wiederholen.
Achtung: Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
b) negativ beurteilte Prüfungen können viermal wiederholt werden.
Ausnahme: Wenn der erste (negative) Prüfungsantritt vor dem 1. Oktober 2003 stattgefunden hat, sind in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind (auch: Doktoratstudien und Universitätslehrgänge) sowie im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien nur drei Wiederholungen möglich (Übergangs-bestimmung im Universitätsgesetz UG 2002).
c) die dritte und vierte Wiederholung ist kommissionell durchzuführen, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird (VO); auf Antrag auch die zweite Wiederholung.
Im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung (s. Ausnahme b) besteht eine kommissionelle Wiederholungsmöglichkeit nur auf Antrag.Category: Studienrecht
Organisationsrecht
Wo findet man Bestimmungen, wer eine Sitzung einzuberufen hat bzw. welche Fristen es zu beachten gibt?-
In der Geschäftsordnung für Kollegialorgane als Teil der Satzung der Technischen Universität Wien.
Der Text der Geschäftsordnung ist unter http://www.tuwien.ac.at/zv/recht/info_go_koll.shtml einsehbar.Category: Organisationsrecht
Wann erscheint das Mitteilungsblatt, wann ist Redaktionsschluss?-
Das Mitteilungsblatt der TU Wien erscheint jeweils am 1. und 3. Mittwoch des Monats (wenn dies ein staatlicher oder kirchlicher Feiertag ist, am jeweils nächsten Werktag). Redaktionsschluss ist jeweils der vorhergehende Montag, 14.00 Uhr.
Später einlangende Beiträge werden für die nächstfolgende Ausgabe vorgemerkt.Category: Organisationsrecht
Gesellschaftsrecht
In welcher Form muss ein Geschäftsführer bestellt bzw abberufen werden?-
1. Bestellung:
Nach Eintragung der GmbH im Firmenbuch erfolgt die Bestellung eines Geschäftsführers mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes Mehrheitserfordernis vorsieht. Die Bestellung aufgrund Gesellschafterbeschluss ist sofort und unabhängig von ihrer Eintragung ins Firmenbuch rechtswirksam. Wird der Geschäftsführer allerdings vor Registrierung der GmbH im Firmenbuch, dh vor deren Entstehung, bestellt, so bedarf dessen Bestellung eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses.
Der Gesellschafterbeschluss kann in der Generalversammlung oder schriftlich im Umlaufweg gefasst werden. Der Gesellschafterbeschluss über die Bestellung bedarf der notariellen Beglaubigung (Der notariellen Beglaubigung wird durch Beglaubigung sämtlicher Unterschriften auf einer Privaturkunde oder durch notarielles Protokoll genüge getan). Ebenso bedarf die Musterfirmazeichnung des Geschäftsführers sowie die Beglaubigung der Unterschrift des die Firmenbucheingabe Tätigenden (zB kann der soeben bestellte Geschäftsführer seine Bestellung zum Firmenbuch selbst anmelden, wenn er für die Gesellschaft allein vertretungsbefugt ist) der notariellen Beglaubigung.
Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, kann dies im Gesellschaftsvertrag geschehen und auch im Weg einer Satzungsänderung (dh Abänderung des Gesellschaftsvertrages). Erfolgt die Bestellung im Gesellschaftsvertrag vor Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, ist hierfür ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Erfolgt die Bestellung mittels Abänderung des Gesellschaftsvertrages, so bedarf es hierzu einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und wirkt erst ab Eintragung der Satzungsänderung in das Firmenbuch und nicht bereits mit Gesellschafterbeschlussfassung. Sowohl die Geschäftsführerbestellung durch Gesellschaftsvertrag im Gründungsstadium als auch die nach Eintragung erfolgte Geschäftsführerbestellung durch Abänderung der Satzung bedarf einer notariell beurkundeten Generalversammlung.
Weiters ist es möglich, dass aufgrund eines Antrags eines Beteiligten das Gericht in dringenden Fällen einen Notgeschäftsführer bestellt.
2. Abberufung:
Auch für die Abberufung des Geschäftsführers bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses, der nach Eintragung der GmbH im Firmenbuch einer einfachen Mehrheit der Gesellschafter bedarf, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein qualifiziertes Quorum festlegt. Vor Eintragung der GmbH bedarf es der Einstimmigkeit des Gesellschafterbeschlusses.
Die Abberufung des Geschäftsführers kann durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit erfolgen (soweit nicht der Gesellschaftsvertrag die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt oder dem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt wurde). Dieser Beschluss kann als Generalversammlungsbeschluss aber auch als Umlaufbeschluss gefasst werden.
Der Abberufungsbeschluss wirkt ab Beschlussfassung und daher unabhängig von seiner Eintragung im Firmenbuch. Der abberufene Geschäftsführer ist berechtigt, seine Abberufung zum Firmenbuch selbst anzumelden.
Weiters besteht auch die Möglichkeit, Geschäftsführer aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung abzuberufen.
Category: Gesellschaftsrecht
Fremdenrecht
Welchen Aufenthaltstitel benötigt ein Gastvortragender?-
Gastvortragende aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen ein Aufenthaltsvisum D. Dies gilt auch dann, wenn der Gastprofessor sichtvermerkfrei nach Österreich einreisen darf.
Kann ein Visum in Österreich verlängert werden?-
Nein, die Verlängerung eines Visums ist im Inland nicht möglich.
Was ist bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen zu beachten?-
Drittstaatsangehörige sind Staatsangehörige aus Nicht-EU/EWR-Staaten und benötigen für ihren Aufenthalt in Österreich einen gültigen Aufenthaltstitel. Bei einem Aufenthalt bis zu 6 Monate ein Aufenthaltsvisum D, bei einem Aufenthalt über 6 Monate den Aufenthaltstitel "Sonderfall unselbständige Erwerbstätigkeit" oder der Aufenthaltstitel „Forscher“ erforderlich.
Darüber hinaus muss auch eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen. Die wissenschaftliche Tätigkeit ist allerdings vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. Wird der Drittstaatsangehörige nicht wissenschaftlich tätig, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS zu beantragen.
Welchen Aufenthaltstitel benötigt ein Gastprofessor?-
Gastprofessoren stehen in einem Arbeitsverhältnis zur TU Wien. Staatsangehörige aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen bei einem Aufenthalt bis zu 6 Monate ein Aufenthaltsvisum D, bei einem Aufenthalt über 6 Monate den Aufenthaltstitel "Sonderfall unselbständige Erwerbstätigkeit". Dies gilt auch dann, wenn der Gastprofessor sichtvermerkfrei nach Österreich einreisen darf.
Category: Fremdenrecht
Urheberrecht
Was kann bei einer Urheberrechtsverletzung passieren?-
Der Urheber bzw. Inhaber des Werknutzungsrechts haben Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung einschließlich Urteilveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Gewinnherausgabe, Rechnungslegung und Auskunft. Die meisten Ansprüche stehen unabhängig von jeglichem Verschulden zu.
Darüber hinaus sind bestimmte vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen auch gerichtlich strafbar. Bei den Strafrechtsdelikten handelt es sich allerdings um Privatanklagedelikte, die nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind.
Darf die TU Wien die von ihren Mitarbeitern im Auftrag geschaffenen Werke nutzen?-
Der TU Wien stehen als Arbeitgeberin die Verwertungsrechte an den von ihren Arbeitnehmern in Erfüllung der Dienstpflicht geschaffenen Werken uneingeschränkt zu.
Wem gehört die Dissertation/Diplomarbeit?-
Das Urheberecht sowie die Verwertungsrechte an der Diplomarbeit/Dissertation stehen dem Studierenden als Urheber zu.
Der Studierende kann jedoch Dritten alle oder einzelne Verwertungsrechte daran einräumen.
Category: Urheberrecht
Ist es zulässig, Fotos aus dem Internet in wissenschaftlichen Publikationen zu verwenden?-
Fotos sind urheberrechtlich geschützte Werke. Die Verwendung ist nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig.
Zulässig hingegen sind Bildzitate. Das Zitat muss als solches erkennbar sein und muss die Quellenangabe enthalten. Ein Foto darf daher unter Angabe der Quelle in einem wissenschaftlichen Werk wiedergegeben werden.
Arbeitsrecht
Darf ein Mitarbeiter einen Werkvertrag mit der TU Wien abschließen?-
Nein, der Abschluss eines Werkvertrages ist nur mit einer Person zulässig, die keinen wie auch immer gearteten Dienst/- Arbeitsvertrag zur TU Wien hat.
Category: Arbeitsrecht
Für wen gilt der Kollektivvertrag?-
Der Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen (wissenschaftliches und allgemeines Personal), die nach dem 31.12.2003 in ein Arbeitsverhältnis mit der TU Wien aufgenommen wurden.
Darüber hinaus gilt der Kollektivvertrag für Vertragsbedienstete, die sich für den Übertritt entscheiden und für das mit 1.1.2004 überleitete Drittmittelpersonal.
Der Kollektivvertrag gilt nicht für Beamte, Mitglieder des Rektorates und für Volontäre.
Ab wann gilt der Kollektivvertrag?-
Der Kollektivvertrag ist mit 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.
Steuerrecht
Was ist die EORI-Nummer?-
Die EORI-Nummer (EORI = Economic Operator Registration and Identification) ist eine EU-weit gültige Nummer zur Registrierung und Identifizierung sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter, die im Export und Import mit Drittländern (außerhalb der EU) tätig sind. Die EORI-Nummer ist bei jeder Einfuhr und Ausfuhr sowie bei jedem Kontakt mit den Zollbehörden anzugeben und ist unabhängig von der Inanspruchnahme eines Spediteurs.
Die Technische Universität Wien ist bereits registriert. Die EORI-Nummer der TU Wien lautet: ATEOS1000012831.Category: Steuerrecht
Muss die TU Wien Umsatzsteuer verrechnen?-
Die Umsatzsteuerpflicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts - wie die Universität eine ist - knüpft an die körperschaftssteuerliche Einordnung an. Da die Universitäten keine Betriebe gewerblicher Art darstellen, unterliegen sie auch keiner Umsatzsteuerpflicht.
Diese steuerliche Begünstigung findet aber nur soweit Anwendung, als die Universitäten im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben tätig werden (vgl. § 3 UG 2002), weil darüberhinausgehende Aktivitäten das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art bedeuten würden.
Vergaberecht
Was ist das Vergaberecht?-
Der Staat und andere öffentliche Einrichtungen (sogenannte öffentliche Auftraggeber) beschaffen sich am Markt Güter und Leistungen zur Besorgung ihrer Aufgaben. Sie schließen dabei privatrechtliche Verträge und unterliegen genauen gesetzlichen Vorgaben, wie sie dabei vorzugehen haben. Diese genauen gesetzlichen Vorgaben stellen das Vergaberecht dar. Als öffentlicher Auftraggeber ist auch die TU Wien verpflichtet, das Vergaberecht einzuhalten. Die Bestimmungen des Vergaberechts sollen den freien und fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern und deren Gleichbehandlung sicherstellen, einen Ausgleich von Marktungleichgewichten schaffen und eine ökonomische Auftragsvergabe gewährleisten. Für die Bieter ist durch das Vergaberecht zudem sichergestellt, dass Vergabeentscheidungen des Auftraggebers auch objektiv überprüft werden; sie haben die Möglichkeit, durch einstweiligen Rechtsschutz das Schaffen von vollendeten Tatsachen zu verhindern und können beim Bundesvergabeamt einen Antrag auf Nachprüfung der Entscheidungen der Auftraggeber stellen. Ist tatsächlich ein Fehler festgestellt worden, können die Bieter auch Schadenersatz verlangen.
Category: Vergaberecht
Ab wann ist die Rechtsabteilung zu konsultieren?-
Grundsätzlich ist die Rechtsabteilung zu konsultieren, wenn der geschätzte Auftragswert zumindest EUR 40.000 (=Nettobetrag) beträgt. Natürlich kann die Unterstützung der Rechtsabteilung auch bei Auftragsvergabe unter diesem Betrag in Anspruch genommen werden.
Was ist eine Direktvergabe?-
Eine Direktvergabe ist derzeit nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000 (=Nettobetrag) nicht erreicht. Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen. Um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen, sind jedenfalls ab einen Betrag von EUR 40.000 (=Nettobetrag) zumindest 3 unverbindliche Preisauskünfte einzuholen sowie diese und die maßgeblichen Gründe für die Auftragserteilung zu dokumentieren.
Muss ich auch bei einem Verhandlungsverfahren mit einem Unternehmer eine Ausschreibungsunterlage gestalten?-
Ja, da auch hier genau festgelegt werden muss, welches Gerät zu welchen Bedingungen gekauft werden soll.
Wozu dient die Festlegung des Finanzrahmens?-
Eine Ausschreibung ist bindend, das heißt dem billigsten/ günstigsten Angebot muss der Zuschlag erteilt werden, auch wenn der interne Finanzrahmen überschritten wird. Bei Festlegung des Finanzrahmens in der Ausschreibung werden alle Angebote, die diesen überschreiten, ausgeschieden.
Was ist die Stillhaltefrist?-
Nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung darf 7/10/15 Tage bei sonstiger Nichtigkeit der Auftrag nicht erteilt werden.
Wie wird der Auftragswert bei wiederkehrenden Leistungen berechnet?-
Alle voraussichtlichen Leistungen eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen (auf Basis der Erfahrungen des vorangegangenen Kalenderjahres).
Wer erteilt den Auftrag?-
Bis zu einer Grenze von EUR 100.000 (=Bruttobetrag) der Institutsvorstand, ansonsten das Rektorat; das Rektorat außerdem auch bei Finanzierung durch zentrale Mittel.
Kann ich auch Leistungen über die BBG abrufen?-
Ja, die TU ist Vertragspartner der BBG und daher berechtigt, aus deren Rahmenverträgen Leistungen abzurufen. Falls Sie einen Zugang brauchen, bitte melden Sie sich bei der Rechtsabteilung.
Technische Universität Wien

