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Satzungsteil "Ehrungen", Mbl. 26/2010

ersetzt Satzungsteil "Ehrungen" vom 3. August 2005, MBl. 260-04/05

Richtlinien für Ehrungen der Technischen Universität Wien Beschluss des Senats vom 25. Jänner 2010    

§ 1 Ehrungen

Das Rektorat der Technischen Universität Wien kann folgende Akademische Ehrungen vergeben:

a)      Ehrendoktorate

Das Ehrendoktorat der technischen Wissenschaften, der Naturwissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.techn. h.c., Dr.rer.nat. h.c. oder Dr.rer.soc.oec. h.c.) wird für herausragende Leistungen auf den an der Technischen Universität Wien vertretenen Gebieten der Ingenieurwissenschaften, der Architektur, der Naturwissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an Personen mit Bezug zur Technischen Universität verliehen. Eine Verleihung an Angehörige (auch solche im Ruhestand) und an Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums der Technischen Universität Wien ist nicht zulässig.

b) die Johann Joseph Ritter von Prechtl-Medaille

Die Johann Joseph Ritter von Prechtl-Medaille wird für bedeutende Leistungen auf den Gebieten der Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie der Architektur verliehen.

c) den Ehrenring der Technischen Universität Wien

Der Ehrenring wird für hervorragende Verdienste in der Verbesserung der Forschungs- und Studienbedingungen an der Technischen Universität Wien verliehen.

d) den Titel einer Ehrensenatorin/eines Ehrensenators

Der Titel einer Ehrensenatorin/eines Ehrensenators wird für bedeutende Verdienste um die Technische Universität Wien, die auch in materiellen Zuwendungen bestehen können, verliehen.

e) den Titel einer Ehrenbürgerin/eines Ehrenbürgers

Der Titel einer Ehrenbürgerin/ eines Ehrenbürgers wird für große Verdienste um die Technische Universität Wien, die auch in materiellen Zuwendungen bestehen können, verliehen.

f) das Ehrenzeichen der Technischen Universität Wien

Das Ehrenzeichen ist eine sichtbar zu tragende Auszeichnung und wird für hervorragende Leistungen in der Wissenschaft, der Lehre, der Wissenschaftsorganisation oder der Verwaltung oder langjährige geschäftliche Verbindung oder persönliche Verbundenheit mit der Technischen Universität Wien verliehen.


g) die Ehrenmedaille einer Fakultät

Die Ehrenmedaille einer Fakultät ist eine Auszeichnung, die auf Vorschlag der Dekanin / des Dekans  dieser Fakultät für besondere wissenschaftliche Leistungen mit einem fachlichen Bezug zu dieser Fakultät oder für besondere Leistungen in der Wissenschaftsorganisation oder der Lehre an dieser Fakultät an Personen aus dem Personalstand der Technischen Universität Wien, aber auch an andere Personen verliehen wird.

Die Ehrenmedaille wird durch die Dekanin / den Dekan dieser Fakultät überreicht.

Neben den genannten Akademischen Ehrungen können gem. § 4 dieser Richtlinien an der Technischen Universität Wien verliehene akademische Grade erneuert, gem. § 6 Auszeichnungen und Preise verliehen sowie gem. § 7 der Titel Honorarprofessorin/Honorarprofessor verliehen werden.

§ 2 Widerruf von Ehrungen

Der Widerruf einer Ehrung ist möglich; im Falle eines fachlichen Naheverhältnisses der betroffenen Person zu einer Fakultät ist vor der Entscheidung über den Widerruf auch eine Stellungnahme des zuständigen Fakultätsrates einzuholen.

§ 3 Akademische Ehrungen

Anregungen zu den unter § 1 genannten Akademischen Ehrungen sind an die Rektorin/den Rektor zu richten und haben eine stichhaltige Begründung, einen Lebenslauf der zu ehrenden Person sowie gegebenenfalls deren Schriftenverzeichnis zu enthalten.

Hat die zu ehrende Person ein fachliches Naheverhältnis zu einer Fakultät, so ist vom Rektorat eine vom zuständigen Fakultätsrat beschlossene, begründete Empfehlung einzuholen. Sollte eine zu ehrende Person kein fachliches Naheverhältnis zu einer Fakultät haben, so ist die erforderliche Begründung vom Rektorat zu beschließen. Das Rektorat hat in allen Fällen eine Stellungnahme der Leitung des Archivs der Technischen Universität Wien anzufordern.

Zur Wahrung der für Akademische Ehrungen erforderlichen Unabhängigkeit wird das Rektorat bei

-           aktiven Mandatarinnen und Mandataren des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

-          aktiven Mitgliedern der Europäischen Kommission, der  Bundesregierung und der Landesregierungen,

-          aktiven Richterinnen und Richtern im In- und Ausland,

-          aktiven beamteten und nichtbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organe der Europäischen Union, des Bundes und der Länder

Anregungen  betreffend Akademische Ehrungen nicht behandeln, wenn nicht durch besondere Leistungen des zu Ehrenden für die Technische Universität Wien ein Abgehen von dieser Regelung begründet ist.

§ 4 Erneuerung akademischer Grade

Das Rektorat kann auf Antrag des für das Studienrecht zuständigen Organs bzw. der von diesem bevollmächtigten zuständigen Studiendekanin/des von diesem bevollmächtigten zuständigen Studiendekans beschließen, eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades aus besonderem Anlass, insbesondere anlässlich der fünfzigsten Wiederkehr der Tages der Verleihung, erneut vorzunehmen, wenn dies im Hinblick auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken oder die enge Verbundenheit der Absolventin/des Absolventen mit der Technischen Universität Wien gerechtfertigt ist und keine sonstigen Gründe gegen die Erneuerung des akademischen Grades sprechen. Dem Antrag an das Rektorat ist eine vom zuständigen Fakultätsrat beschlossene, begründete Empfehlung sowie eine Stellungnahme der Leitung des Archivs der Technischen Universität Wien anzuschließen.

Anregungen zur Erneuerung akademischer Grade sind an das für das Studienrecht zuständige Organ bzw. an die von diesem bevollmächtigten zuständige Studiendekanin/den von diesem bevollmächtigten zuständigen Studiendekan zu richten und haben eine stichhaltige Begründung, einen Lebenslauf der zu ehrenden Person sowie gegebenenfalls deren Schriftenverzeichnis zu enthalten.

§ 5 Akademische Feiern

Die Akademischen Ehrungen sowie die erneuerten akademischen Grade werden im Rahmen akademischer Feiern verliehen.

§ 6 Auszeichnungen und Preise

Auszeichnungen und Preise werden durch das Rektorat auf Vorschlag des jeweiligen Auswahlkomitees gemäß den vom Rektorat vorgegebenen Richtlinien vergeben. Die Auswahlkomitees entscheiden stets mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Mitglied kann im Verhinderungsfall eine Vertreterin/einen Vertreter senden oder einem anderen Mitglied des Komitees ihre/seine Stimme übertragen.

Vor der Einrichtung einer neuen Auszeichnung oder eines neuen Preises ist der Senat anzuhören. 

§ 7 Honorarprofessorin/Honorarprofessor

Das Rektorat kann nach Anhörung des Dekans und des Fakultätsrates der betroffenen Fakultät(en) an wissenschaftlich hervorragend qualifizierte Personen in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen und/oder pädagogischen Leistungen für eine bestimmte Zeitdauer oder unbefristet den Titel Honorarprofessorin/ Honorarprofessor und damit verbunden ehrenhalber die Lehrbefugnis über ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verleihen.

Maßgeblich für die Verleihung des Titels Honorarprofessorin/Honorarprofessor und einer damit verbundenen ehrenhalber zu verleihenden Lehrbefugnis über ein bestimmtes wissenschaftliches Fach sind die Fähigkeiten zur Erfüllung folgender Aufgaben:

1.       Abhaltung von Bachelor- und Diplomprüfungen sowie von Rigorosen und Betreuung von Diplomarbeiten sowie Dissertationen gemäß Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen"  der Technischen Universität Wien im Rahmen des Faches der ehrenhalber verliehenen Lehrbefugnis;

2.       Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Faches der ehrenhalber verliehenen Lehrbefugnis nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und der Erfordernisse der in Betracht kommenden Studienpläne;

3.    Betreuung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der Technischen Universität Wien und/oder die Einwerbung und Betreuung hervorragender wissenschaftlicher Projekte.