Satzungsteil "Koordinationsstelle für Frauenförderung und Gender Studies" (Neufassung), MBl. 150-04/05
Beschluss des Senats vom 14. März 2005
§ 1
(1) Die Technische Universität Wien richtet gem. § 19 Abs. 2 Z 7 UG 2002 eine Koordinationsstelle für Frauenförderung und Gender Studies ein.
(2) Die Aufgaben dieser Koordinationsstelle sind insbesondere
- Konzeption, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Personalentwicklung, von Mentoring-, und Coachingprogrammen für Studentinnen, Nachwuchswissenschafterinnen und Mitarbeiterinnen der TU Wien (in Kooperation mit bestehenden inner- und außeruniversitären Einrichtungen, die ähnliche Aufgaben und Ziele verfolgen)
- Unterstützung der Universitätsleitung in Fragen der Personalentwicklung und Mitwirkung bei der Erstellung der Leistungsvereinbarung
- Koordination von Forschungsvorhaben im Bereich "Frauen- und Geschlechterforschung in Naturwissenschaft und Technik"
- Informations- und Vermittlungsarbeit für Opfer von Mobbing und sexueller Belästigung
- Organisatorische Unterstützung der/des Kinderbetreuungsbeauftragten
- Evaluierung der Umsetzung des Frauenförderungsplanes gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 in Kooperation mit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
Technische Universität Wien

