Erlöschen der Zulassung (§ 68 (1) UG 2002
Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
- sich vom Studium abmeldet;
- die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
- bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
- das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hierfür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
- im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
- das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so hat das Rektorat auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in diesem Studium an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben.
Der Abmeldeschein ist auch in der Studien- und Prüfungsabteilung erhältlich.
Wie melde ich mich von der Universität ab?
Sie kommen mit dem Studienausweis und dem ausgefüllten Abmeldeschein, von der Bibliothek bestätigt, in die Studien- und Prüfungsabteilung und melden sich einem der Schalter 2 bis 7 von der Universität ab. Anlässlich der Abmeldung erhalten Sie eine Abgangsbescheinigung, die alle positiv und negativ abgelegten Prüfungen enthält.
Technische Universität Wien
