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Nostrifizierung

Nostrifizierung ist die Anerkennung eines an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworbenen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums. der Antrag ist an einer inländischen Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.
Das bedeutet, dass ein Nostrifizierungsantrag nur dann zulässig ist, wenn

  • die Ausübung eines Berufes bzw. einer Tätigkeit zwingend an den Besitz eines österreichischen akademischen Grades bzw. Studienabschlusses gebunden und daher ohne erfolgte Nostrifizierung nicht möglich ist (dies kann durch Gesetz oder Verordnung - sogenannte "reglementierte Berufe", z.B. Zivilingenieure/-innen, Lehrer/-innen an höheren Schulen, bestimmte Gewerbe - oder in internen generellen Unternehmensrichtlinien verbindlich festgelegt sein) und
  • die Berechtigung zur unmittelbaren Ausübung dieses Berufes bzw. dieser Tätigkeit nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder EU - rechtlicher Vorschriften besteht. 

Als europarechtliche Vorschriften kommen zum einen Richtlinien, die die gegenseitige Anerkennung von Diplomen regeln und aufgrund deren die zuständige Berufsvertretungsbehörden ein Diplomanerkennungsverfahren durchführen können in Frage und auf der anderen Seite die Freizügigkeitsrechte (Arbeitnehmer-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit), aus denen ebenfalls das Recht auf berufliche Anerkennung ableitbar sein kann.

Die Diplomanerkennungsrichtlinien sind ohne Einschränkung auf alle EU Mitgliedstaaten gleichermaßen anwendbar, das bedeutet, dass auch die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten von der Nostrifizierung ausgeschlossen sind, wenn ein EU-Diplomanerkennungsverfahren durchgeführt werden kann.

Im Unterschied jedoch zu den Diplomanerkennungsrichtlinien ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht auf alle EU Staaten unbeschränkt anwendbar, da beim Beitritt der "neuen Mitgliedstaaten" mit Ausnahme von Malta und Zypern 2004 Übergangsfristen von Österreich beschlossen wurden. Diese Übergangsfristen wurden nunmehr bis 2011 verlängert, weshalb sich "neue EU BürgerInnen" bis Juni 2011 nicht auf die Freizügigkeit berufen können und deshalb auch die Nostrifizierung weiterhin möglich ist, wenn der Zugang zum Beruf sonst nicht erreicht werden kann.

Über die Nostrifizierung entscheidet der Studiendekan/die Studiendekanin im Auftrag  des Vizerektors für Lehre („Studienrechtliches Organ“). Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 90 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) und die Satzung der Technischen Universität Wien ([§§ 24, 25] Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen).
An der Technischen Universität Wien können die den österreichischen akademischen Graden

  • "Bachelor of Science",
  • "Magister/Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",
  • "Magister/Magistra der Naturwissenschaften",
  • "Diplom-Ingenieur/in",
  • "Doktor/in der technischen Wissenschaften",
  • "Doktor/in der Naturwissenschaften" und
  • "Doktor/in der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften"

entsprechenden ausländischen akademischen Grade und Studienabschlüsse nostrifiziert werden, sofern das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, dass es mit einem an der TU Wien eingerichteten Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist.
Liste der an der Technischen Universität Wien eingerichteten Studien
Weiters können ausländische Studienabschlüsse aufgrund von Studien für das Lehramt an allgemein- und berufsbildenden höheren Schulen in den Fächern Mathematik, Darstellende Geometrie, Informatik und Informatikmanagement, Chemie und Physik - es sind jeweils zwei Unterrichtsfächer zu wählen - als gleichwertig mit einem inländischen Lehramtsstudium bzw. einem naturwissenschaftlichen Doktoratsstudium und den akademischen Graden "Magister/Magistra der Naturwissenschaften" bzw. "Doktor/in der Naturwissenschaften" anerkannt werden.
Das Ansuchen hat das inländische Studium, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird, sowie den entsprechenden inländischen akademischen Grad anzugeben und ist in der Studien- und Prüfungsabteilung (TU Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien) bei Hrn. Hörmann einzubringen. Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten: Tel: 43-1-58801/41061, E-Mail: anton.hoermann@tuwien.ac.at
Dem Ansuchen sind folgende Belege anzuschließen:

  1. Lebenslauf;
  2. Nachweis der Bewerbung um eine Anstellung bzw. Tätigkeit in Österreich, die einen österreichischen Grad zwingend voraussetzt;
  3. Reisepass (+ Kopie);
  4. Geburtsurkunde und allfällige Urkunden über Namensänderungen (z.B. Heiratsurkunde), wenn die Studiennachweise auf einen früheren Namen lauten;
  5. Meldezettel (+ Kopie);
  6. Nachweise über die an der ausländischen Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien - Bezeichnung und Stundenausmaß der besuchten Lehrveranstaltung und abgelegten Prüfungen (Studienbuch/Index, Studienplan, Prüfungszeugnisse);
  7. Urkunde über die Verleihung des ausländischen akademischen Grades/Titels bzw. über den Studienabschluss / Diplom im Original;
  8. ein Exemplar der Diplomarbeit bzw. der Dissertation und/oder eine kurze Inhaltsangabe in deutscher/englischer Sprache.

Die Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift/Kopie beizubringen. Die Urkunde über den Studienabschluss - das Diplom - ist jedenfalls im Original vorzulegen. Den fremdsprachigen Urkunden sind autorisierte deutsche/englische Übersetzungen beizufügen.
Alle ausländischen Urkunden sowie alle im Ausland hergestellten Kopien und Übersetzungen müssen überdies im Ausstellungsland öffentlich beglaubigt sein. Von dieser öffentlichen Beglaubigung ausgenommen sind Urkunden aus folgenden Ländern: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit 150,00 € und ist in der Quästur der Technischen Universität Wien in bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte einzuzahlen.
Der Antrag und das Merkblatt über die Nostrifizierung als pdf-Dokument
Fragen:
Anton Hörmann,
Tel: 43-1-58801/41061,
Fax: 43-1-58801/941061
E-Mail: anton.hoermann@tuwien.ac.at 

 

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