FAQs Erfinderservice
Muss ich das Erfindungsmeldungsformular ausfüllen?
Wann ist der beste Zeitpunkt, die Erfindung zu melden?
Warum muss ich die Förderung / Finanzierung des Projektes, in dem die Erfindung entstand,
sowie die Anträge und Verträge Ihnen bekanntgeben?
Wer soll oder muss als Erfinder genannt werden?
Was geschieht nach der Erfindungsmeldung?
Wer entscheidet ob ein Patent angemeldet wird oder nicht?
Was ist uni:invent?
Was ist die Rolle der aws?
Wann muss ich eine Geheimhaltungserklärung (CDA oder NDA) abschließen?
Wann muss ich ein Material Transfer Agreement (MTA) abschließen?
Was muss ich machen, wenn eine Erfindung gemeinsam mit einem Partner außerhalb der TUW (andere Universität, Firma, Forschungseinrichtung…) entstand?
Wie mache ich eine Patentrecherche?
Publizieren oder Patentieren?
Was muss ich zahlen?
Wie und wann erfolgt die Erfindungsvergütung?
Was sind die Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster?
Wer besitzt die Rechte an der Erfindung?
Ist Software patentierbar?
Musterschutz und Marken
Ja.
Das Erfindungsmeldungsformular muss immer vollständig ausgefüllt und von allen TUW-Angehörigen unterschieben dem Forschungs- und Transfersupport übermittelt werden. Dies ist auch notwendig, wenn die Erfindung gemeinsam mit anderen Universitäten oder Firmen erfolgte. Hierzu ist zu bemerken, dass jeder Erfinder bzw. jede Erfinderin seinem / ihrem Dienstgeber die Erfindung melden muss.
Sobald Sie der Meinung sind, eine Erfindung getätigt zu haben, soll unverzüglich mit den Mitarbeitern des Erfinderservice Kontakt aufgenommen werden.
Ein Proof-of-Concept ist zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig.
Damit Eigentumsverhältnisse und Verpflichtungen zur Übertragung von Erfindungen beurteilt werden können, müssen alle Informationen den Mitarbeitern des Erfinderservice übermittelt werden.
Wer soll oder muss als Erfinder genannt werden?
Alle Personen, die substantiell zur Erfindung beigetragen haben, sind im Erfindungsmeldungsformular anzuführen und haben das Recht, als Erfinder auf der Patentanmeldung genannt zu werden. Dies schließt jedoch Personen, die z.B. nur an der experimentellen Verifikation mitgearbeitet haben, nicht ein.
Die Aufteilung der Erlöse zwischen den Erfindern kann auf Wunsch auf letztere Personengruppe erweitert werden.
Was geschieht nach der Erfindungsmeldung?
Die TU Wien ist verpflichtet, jede vollständige und unterschriebene Erfindungsmeldung an die aws zur Begutachtung und Beurteilung weiterzuleiten. Dies geschieht unter absoluter Geheimhaltung.
Mindestens ein persönliches Gespräch – manchmal gemeinsam mit dem aws-Betreuer, um den Zeitaufwand für Sie so gering wie möglich zu halten – findet im Rahmen des Evaluationsprozesses statt. Die Entscheidung der TU Wien über das weitere Vorgehen erfolgt spätestens 3 Monate nach Übermittlung der vollständigen und unterschriebenen Erfindungsmeldung.
Wer entscheidet, ob ein Patent angemeldet wird oder nicht?
Auf Basis des von den Mitarbeitern des Erfinderservice durchgeführten Evaluationsprozesses entscheidet die Leitung der TU Wien, ob ein Patent angemeldet wird.
Was ist uni:invent?
Staatliches Förderprogramm um das Patentierungs- und Lizenzierungspotential an den Österreichischen Universitäten zu erschließen. Derzeit läuft uni:invent II, das mit Dezember 2009 abgeschlossen wird. Die Fortsetzung uni:invent III ist geplant.
Was ist die Rolle der aws?
Austria Wirtschafts Service (aws) unterstützt Universitäten bei der Bewertung und Vermarktung von Erfindungen.
Wann muss ich eine Geheimhaltungserklärung (CDA oder NDA) abschließen?
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihre Erfindung bis zur Patentanmeldung geheim zu halten z.B. auf Grund notwendiger Diskussionen mit Außenstehenden (Angestellte von Firmen, anderen Universitäten oder Forschungseinrichtungen), dann ist vor dem 1. Gespräch eine Geheimhaltungserklärung mit der oder den betroffenen Institution(en) abzuschließen. Wir unterstützen Sie dabei.
Muster Geheimhaltungserklärung
Wann muss ich ein Material Transfer Agreement (MTA) abschließen?
Wenn Sie Außenstehenden (Angestellten von Firmen, anderen Universitäten oder Forschungseinrichtungen) Material zu Testzwecken übersenden, dann ist der Abschluss eines MTAs notwendig. Wir unterstützen Sie dabei.
Was muss ich machen wenn eine Erfindung gemeinsam mit einem Partner außerhalb der TUW (andere Universität, Firma, Forschungseinrichtung…) entstand?
Jeder Erfinder bzw. jede Erfinderin muss seinem/ihrem Dienstgeber die Erfindung melden. Damit sind Sie als TUW-MitarbeiterIn verpflichtet, uns mittels des Erfindungsmeldungsformulars die Erfindung mitzuteilen sowie die zu dem Projekt dazugehörenden Verträge in Kopie beizulegen.
Wie mache ich eine Patentrecherche?
Kostenlose Recherchemöglichkeiten sind z.B. möglich bei
ESPACENET - greift auf die Datenbanken des Europäischen Patentamtes zu: http://at.espacenet.com/
DEPATISnet - greift auf den Datenbestand des amtsinternen deutschen Patentinformationssystems DEPATIS zu: http://depatisnet.dpma.de
http://www.google.com/patents
http://www.uspto.gov/main/profiles/acadres.htm
Auch ist es möglich, Recherchen beim Österreichischen Patentamt in Auftrag zu geben. Dazu ist kein Kontakt zu einem Patentanwalt nötig, lediglich ein Antragsformular muss ausgefüllt werden. Recherchen für Abschlussarbeiten an Universitäten, Fachhochschulen und HTL (Uni-Recherche RE 729a) sind kostenlos. Formular-Word. Formular-pdf.
Kostenpflichtige Recherche in Patentdatenbanken ist über die Informationsvermittlungsstelle der TU-Bibliothek möglich.
Es gibt Zugriff zu den meisten großen Patentdatenbanken (INPADOC, World Patent Index usw.). Die Recherche wird von der IVS durchgeführt (vorherige Terminvereinbarung erforderlich). In bestimmten Fällen kann die TU-Bibliothek die Kosten der Recherche übernehmen (zB TU-Lehre und Forschung, wenn nicht im Auftrag Dritter).
Ansprechpartner: IVS, Dr. Hrusa, Tel.: +43-1-58801-44065
Publizieren oder Patentieren?
Es ist nicht nötig, sich zu entscheiden, denn beides ist möglich. Prinzipiell gilt: „zuerst patentieren, dann publizieren".
Was muss ich zahlen?
Wenn die TU Wien entscheidet, die Erfindung aufzugreifen, werden die Patentierungskosten von der TU Wien getragen.
Wie und wann erfolgt die Erfindungsvergütung?
Als Erfindervergütung gemäß §8 PatG und entsprechend den Richtlinien der TU Wien gebührt den ErfinderInnen insgesamt folgender Anteil an allen Erlösen (Erfindungsvergütungen, Optionsgebühren, Lizenzgebühren, Verkaufserlöse), die aus der Verwertung dieser Erfindung an die TU Wien fließen (nachfolgend kurz „Erlöse“ genannt):
- von den ersten Erlösen eine einmalige Erfinderprämie von EUR 2.000,- sowie
- ein Anteil von 35% an den Nettoerlösen.
Die Nettoerlöse ergeben sich aus den Erlösen nach Abzug der einmaligen Erfinderprämie sowie nach Abzug der angefallenen Patentkosten (Anwalts- und Anmeldekosten, ggf. Kosten bis zur Erteilung, ggf. Jahresgebühren). Die einmalige Erfinderprämie sowie der Nettoerlösanteil werden auf die TU-ErfinderInnen entsprechend ihren Anteilen an der Erfindung aufgeteilt.
Was sind die Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster?
Das Gebrauchsmuster schützt wie das Patent technische Neuerungen. Es weist eine Schutzdauer von max. 10 Jahren auf. Vor der Registrierung erfolgt nur eine formelle Prüfung und die Erstellung eines Recherchenberichts. Dadurch ergibt sich eine wesentlich kürzere Verfahrensdauer als beim Patent (weniger als 1 Jahr, bei beschleunigtem Verfahren etwa 3 Monate) allerdings bei geringerer Rechtssicherheit. Außerdem gilt bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Österreich (sowie in Deutschland und einigen anderen Ländern der EU) eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. Damit hindert eine Veröffentlichung der Erfindung, wenn sie vom Anmelder selbst stammt und nicht länger als 6 Monate vor der Einreichung beim Österreichischen Patentamt zurückliegt, den Bestand des Gebrauchsmusterrechts nicht.
Wer besitzt die Rechte an der Erfindung?
Laut österreichischem Patentgesetz (PatG) liegen die Rechte an der Verwertung jeder Erfindung prinzipiell bei dem/der ErfinderIn selbst. Das gilt auch für Diensterfindungen von ArbeitnehmerInnen, wenn schriftlich nichts anderes geregelt ist.
Für MitarbeiterInnen der TU Wien ist eine Abtretungs- bzw. Meldepflicht im §106 des UG 2002 festgelegt.
Ist Software patentierbar?
Datenverarbeitungsprogramme als solche sind nach §1 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes vom Patentschutz ausgenommen. Der Einsatz eines Programmes in einer konkreten technischen Lösung ist aber sehr wohl patentfähig.
Der Source Code ist weltweit durch das Urheberrecht geschützt. Die Schutzmöglichkeiten für den Programmaufbau (Algorithmus) sind in den Ländern sehr unterschiedlich. In Österreich besteht die Möglichkeit, die Programmlogik mit dem Gebrauchsmuster zu schützen, der Schutz lässt sich allerdings nicht auf andere Länder wie zB Deutschland ausdehnen, da es diese Regelung dort nicht gibt.
Musterschutz und Marken
Völlig unterschiedlich von Patent und Gebrauchsmuster sind Musterschutz und Marken:
Ein Muster schützt die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, sofern sie neu ist und eine Eigenart aufweist. Der Schutz bezieht sich also auf die Form (das Design) eines Gegenstandes, aber nicht auf seine Funktion oder seine Funktionsweise. Eine Marke ist ein besonderes Zeichen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Eine Marke kann aus einem Wort, einem Bild (Logo) oder einer Kombination daraus bestehen, weiters gibt es Sonderfälle wie dreidimensionale Marken und Klangmarken.
Technische Universität Wien
